Wohnungshilfe
Für die Umsetzung von barrierefreien Baumaßnahmen gibt es eine Vielzahl von Fördermitteln und entsprechenden Kostenträgern. Welche Mittel in Anspruch genommen werden können, ist abhängig von der individuellen Lebenssituation.
Hier einige Beispiele für die Beantragung von öffentlichen Geldern:
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung bin ich in der Lage, Ihre Ansprüche gegenüber den Kostenträgern vor dem Beginn einer Baumaßnahme kompetent zu begründen und darzustellen.
Wohnungshilfe in berufsgenossenschaftlichen Fällen
In Folge von Arbeits- bzw. Wegeunfällen tritt für die Betroffenen die allgemein gültige „gemeinsame Richtlinie der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe“ ein.
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf wird anhand des konkreten Bedarfs mittels eines Formblattes durch den Architekten ermittelt.
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes im Rahmen der Pflegeversicherung als Zuschuss in Höhe von maximal 4.000,- €.
Die Pflegeversicherung gewährt finanzielle Zuschüsse bei Vorhandensein einer Pflegestufe für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Beispielsweise für Rampen, Verbreiterung von Türen, Entfernen von Türschwellen, Umbauten in Badezimmern und Küchen, Einbau eines Treppenlifts oder Sitzlifts wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. (§ 40, Abs.4 SGB XI).
Altbaumodernisierung mit KfW-Fördermitteln
Es werden technische Mindeststandards definiert, die bei einer Förderung von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen im Gebäudebestand im KfW-Programm „Wohnraum Modernisieren – Altersgerecht Umbauen“ zu erfüllen sind.
Diese Mindestanforderungen für KfW - Modernisierungsmaßnahmen existieren in Form von Förderbausteinen. Außerdem gelten diese für Wohnungen von Rollstuhlbenutzern. Hier werden die Anforderungen gemäß der DIN 18040-2 (Normentwurf) ausgeführt.
Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse schwerbehinderter Arbeitnehmer bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §33Abs. 8 Nr. 6 SGB IX.
Anpassung von Wohnraum bzw. eines Heimarbeitsplatzes und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse von schwerbehinderten Arbeitnehmern mit einem Grad der Erwerbsminderung von min. 50 v.H. Zuschussleistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung.